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Satzung des Lehrinstituts für Psychoanalyse und Psychotherapie e.V. Hannover (DPG)
§1 Das Lehrinstitut für Psychoanalyse und Psychotherapie Hannover e. V. (DPG) ist eine Gründung Hannoverscher Psychoanalytiker und hat seinen Sitz in Hannover. Es ist in das Vereinsregister unter der Registernummer 82 VR 4929 am 02.02.1983 eingetragen worden. Das Lehrinstitut ist von der "Deutschen Psychoanalytischen Gesellschaft" als "Weiterbildungsstätte der DPG" und von der "Deutschen Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie" (DGPT) sowie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) als Weiterbildungsinstitut anerkannt.
§ 2 Zweck und Aufgaben 1. Das Lehrinstitut dient der Weiterbildung zur Psychoanalytikerin und zum Psychoanalytiker. Es unterhält zu diesem Zweck eine eigene Weiterbildungsstätte. Es arbeitet in enger Kooperation mit dem Institut für analytische Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie an der Evangelischen Fachhochschule in Hannover. 2. Das Lehrinstitut unterstützt die Fortbildung seiner Mitglieder in Psychoanalyse und deren Nachbarwissenschaften. 3. Das Lehrinstitut vertritt psychoanalytische Standpunkte in der Gesellschaft, z. B. in psychotherapeutischen Weiterbildungen und wissenschaftlich-kulturellen Bereichen. 4. Das Lehrinstitut ist selbstlos tätig. Es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Mittel des Lehrinstitutes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Instituts fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft Das Institut umfasst ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder. 1. Ordentliche Mitglieder können Ärzte, Diplom-Psychologen und Angehörige anderer akademischer Berufe werden, die eine abgeschlossene psychoanalytische Weiterbildung an einem Institut nachweisen, dessen Weiterbildungsgänge die Mindestanforderungen der DGPT erfüllen. Sofern sie ihre Weiterbildung am Lehrinstitut in Hannover beendet haben, entscheidet über ihren Aufnahmeantrag der Vorstand. Über alle anderen Aufnahmeanträge entscheidet nach Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. 2. Außerordentliche Mitglieder können Weiterbildungsteilnehmer ab drittem Semester für die Dauer ihres Status als Teilnehmer an der Weiterbildung des Lehrinstitutes werden. Über ihren Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. 3. Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich in besonderer Weise für die Ziele des Lehrinstitutes eingesetzt haben. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes gewählt. 4. Fördernde Mitglieder können Personen werden, denen die wissenschaftliche oder wirtschaftliche Förderung der Ziele des Lehrinstitutes ein ernsthaftes Interesse ist. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes gewählt. 5. Die Mitgliedschaft endet a. Durch den Tod des Mitgliedes oder b. Durch Kündigung des Mitgliedes mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende oder c. Durch Ausschluss, sofern ein schuldhafter Verstoß gegen die Aufgaben und Ziele des Vereins oder ein Verhalten vorliegt, das dem Ansehen des Vereins oder des Berufsstandes der Psychoanalytikerin/des Psychoanalytikers schadet, oder wenn Mitgliedsbeiträge trotz Mahnung durch ein Einschreiben zwei Jahre nicht entrichtet worden sind. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
§4 Organe des Lehrinstitutes sind: 1. Die Mitgliederversammlung 2. Der Vorstand 3. Der Beirat 4. Der Weiterbildungsausschuss 5. Das Lehranalytikergremium
§5 Die Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den stimmberechtigten ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Die fördernden und die außerordentlichen Mitglieder nehmen mit beratender Stimme teil. 2. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden wenigstens drei Wochen, bei Satzungsänderungen wenigstens sechs Wochen vorher schriftlich mit der Mitteilung der Tagesordnung einberufen. 3. Auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder des Lehrinstitutes hat der Vorsitzende die Mitgliederversammlung zu einer außerordentlichen Versammlung einzuberufen. 4. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a. Sie nimmt die Berichte der Organe und Gremien des Lehrinstitutes entgegen, diskutiert diese und fasst grundsätzliche Entschlüsse zur weiteren Arbeit des Lehrinstitutes. b. Sie nimmt den Kassenbericht entgegen und bestimmt zwei Kassenprüfer. c. Sie entlastet die zuständigen Gremien und führt alle zwei Jahre die notwendigen Neuwahlen des Vorstandes, der Weiterbildungsausschusses und zweier Beiratsmitglieder durch. d. Sie beschließt über Neuaufnahmen gemäß § 3, Ziffer 1, 3 und 4. e. Sie setzt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest und beschließt ggf. über die Höhe von Aufwandsentschädigungen. f. Sie beschließt über Satzungsänderungen. g. Sie beschließt über die Auflösung des Lehrinstitutes.
5. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das von einem zu bestimmenden Protokollführer und dem Vorsitzenden unterschrieben wird.
§6 Der Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus dem gewählten ersten, zweiten und dritten Vorsitzenden und dem Delegierten der DPG-Arbeitsgruppe beim Vorstand der DPG. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Funktionen des Schriftführers und des Kassenwartes verteilt er unter sich. 2. Die Mitglieder des Vorstandes sind ordentliche Mitglieder. 3. Die drei Vorsitzenden werden in direkter Wahl in gesonderten Wahlgängen von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. 4. Der Vorstand führt die allgemeinen Geschäfte, darunter fallen insbesondere finanzielle und vertragliche Angelegenheiten. Ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er vertritt das Institut gegenüber der DGPT und anderen Institutionen. 5. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung sind sowohl der erste als auch der zweite Vorsitzende jeweils allein berechtigt.
§7 Der Beirat 1. Der Beirat setzt sich zusammen aus dem Vorstand, zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern, dem Vorsitzenden des Lehranalytikergremiums, dem Vorsitzenden des Weiterbildungsausschusses, dem Leiter der DPG-Arbeitsgruppe, einem Vertreter der Weiterbildungsteilnehmer und einem Vertreter des Instituts für analytische Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie. Ggf. können weitere Mitglieder zur Beratung hinzugezogen werden. 2. Der Beirat wählt sich aus seinen Mitgliedern einen Leiter. 3. Zur Beteiligung der Mitgliedschaft an Meinungsbildungsprozessen zwischen den Mitgliederversammlungen, zur Beratung des Vorstandes und zu einem koordinierenden Austausch der verschiedenen Gremien tagt der Beirat mindestens zweimal pro Jahr.
§8 Der Weiterbildungsausschuss 1. Zum Weiterbildungsausschuss gehört ein Vertreter des gewählten Vorstandes, fünf weitere, von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder aus dem Kreis der Dozenten, davon mindestens einer mit Lehranalytikerstatus, zwei Vertreter der Weiterbildungsteilnehmer und ein Vertreter des Instituts für analytische Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapie mit beratender Stimme. 2. Die zuzuwählenden Mitglieder des Weiterbildungsausschusses werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren aus dem Kreis der Dozenten gewählt. Die zwei Vertreter der Weiterbildungsteilnehmer werden von den Weiterbildungsteilnehmern in der Semesterversammlung gewählt. Die gewählten Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. 3. Der Weiterbildungsausschuss wählt aus seinen Mitgliedern einen Leiter. Dieser muss Lehranalytiker sein. 4. Aufgaben des Weiterbildungsausschusses:
a. Er ist verantwortlich für die kontinuierliche Überarbeitung des Curriculums und der Studien- und Prüfungsordnung sowie für die Planungen und Durchführung der gesamten Weiterbildungsarbeit einschließlich der Diagnostischen Ambulanz. Er berücksichtigt die Beratungen und ggf. die Beschlüsse des Lehranalytikergremiums und der Semesterversammlung der Weiterbildungsteilnehmer. b. Der Weiterbildungsausschuss erweitert sich um alle an der Weiterbildungsarbeit beteiligten Dozenten zur Vorbereitung der Semesterprogramme und zur Beratung über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Weiterbildungsarbeit des Institutes.
§9 Das Gremium der Lehranalytiker 1. Das Gremium der Lehranalytiker wählt aus seinem Kreis einen Leiter für die Dauer von zwei Jahren. 2. Das Gremium berät über Angelegenheiten der Weiterbildung von grundsätzlicher Bedeutung und gibt die Ergebnisse und ggf. Empfehlungen an den Weiterbildungsausschuss weiter. 3. Es berät und beschließt über die Ernennung von Lehr- und Kontrollanalytikern und schlägt diese dem Vorstand zur Bestätigung vor.
§ 10 Zusammenarbeit mit der Semesterversammlung 1. Die Semesterversammlung besteht aus den Teilnehmern an der Weiterbildung des Lehrinstitutes. Sie wird einberufen und geleitet durch einen der beiden gewählten Vertreter der Weiterbildungskandidaten, die Mitglied des Weiterbildungsausschusses sind. Sie beraten über Fragen der Weiterbildung und beschließen über Anträge an das Dozentenkollegium. 2. Die Teilnehmer an der Semesterversammlung und die außerordentlichen Mitglieder wählen für die Dauer von zwei Jahren zwei Vertreter zur Entsendung in den Weiterbildungsausschuss. 3. Zum gegenseitigen Informationsaustausch kann die Semesterversammlung sich durch Einladung der an der Weiterbildung beteiligten Dozenten erweitern. Diese nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
§ 11 Wahlen und Beschlussfassung 1. Alle Verhandlungen und Vorbereitungen zu den Wahlen werden mit dem Ziel geführt, notwendige Entscheidungen durch einen Meinungsbildungsprozess vorzubereiten und für anstehende Beschlüsse nach Möglichkeit einen Konsens herbeizuführen. Bei notwendig werdenden Abstimmungen haben nur die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder Stimmrecht. Es genügt jeweils die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Satzungsänderungen und bei Abstimmung über die Auflösung des Lehrinstitutes ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 2. Wiederwahlen sind zulässig. 3. Alle Abstimmungen sind offen, auf Verlangen eines Mitgliedes jedoch geheim. 4. Bei Bedarf können sich die im § 4 genannten Organe eine Geschäftsordnung geben.
§ 12 Geschäftsjahr und Auflösung 1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Lehrinstitutes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Deutsche Psychoanalytische Gesellschaft (DPG), die dieses Geld für Forschungszwecke verwenden soll.
Beschlossen am 25.11.1998
Jutta Bilger-Umland, 1. Vorsitzende Christoph Lehrmann, Protokollführer
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